Anlage 10 TierHaltKennzG
(zu § 27 Absatz 2) Kennung für die Haltung bei ausländischen Betrieben
Anlage 10 TierHaltKennzG
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 220, S. 35)
Anlage 10 TierHaltKennzG
Die Kennung für die Haltung als Bestandteil der Kennnummer für Haltungseinrichtungen ausländischer Betriebe hat sich nach Maßgabe der folgenden Tabelle aus einer Kennung für die Tierart, die Haltungsform und das Herkunftsland, in dem der Betrieb seinen Sitz hat, zusammenzusetzen: 123TierartHaltungsformHerkunftslandSW – SchweinSTA – Stall STP – Stall+Platz FRI – Frischluftstall AFW – Auslauf/Weide BIO – BioVerwendung des zweistelligen ISO-Codes (ISO 3166 alpha-2), außer für Griechenland (EL) Beispiel: SWSTAEL